Praxis für TCM & Akupunktur München – Preise
Die diagnostischen und therapeutischen Leistungen werden nach der üblichen Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) abgerechnet.
- Die Kosten werden von den meisten privaten Krankenversicherungen in voller Höhe erstattet.
- Private Zusatzversicherungen erstatten meist 80% der Summe, je nach Versicherungsvertrag.
- Für Selbstzahler ergeben sich Kosten von 65.- bis 75.- Euro pro Behandlung
Praxis für TCM & Akupunktur München: Preise – eine Beispielrechnung
Anamnese bei Fortdauer einer Akupunkturbehandlung |
23,00 € |
Nervenpunktmassage (GuaSha) |
7,00 € |
Akupunktur |
26,00 € |
Moxibustion |
8,00 € |
Schröpfkopfmassage |
6,00 € |
Sollten Sie Fragen zur Abrechnung haben, rufen Sie mich gerne an, oder schreiben Sie mir eine email.
Allgemeines zur Gebührenordnung für Heilpraktiker
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag , der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen.
Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen . Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen.
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Allgemeine Grundsätze
Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein.
Hierbei sind insbesondere anzugeben:
a) Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten
b) die vollständige Diagnose Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so daß sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt.
c) jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-Ziffer
d) jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung
e) jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.